Wird ein Bruder zu einer Besorgung ausgeschickt und ist zu erwarten, dass er am gleichen Tag ins Kloster zurückkehrt, darf er sich nicht herausnehmen, draußen zu essen, auch wenn ihn jemand sehr dazu drängt, es sei denn, sein Abt habe ihm die Erlaubnis gegeben. Handelt er anders, werde er ausgeschlossen.