Regel des Hl. Benedikt
Die Unverbesserlichen
Kapitel 28: Die Unverbesserlichen
Wenn ein Bruder öfter für ein Vergehen zurechtgewiesen und wenn er sogar ausgeschlossen wurde, sich aber nicht gebessert hat, verschärfe man die Strafe, das heißt, er erhalte noch Rutenschläge. Wenn er sich aber auch so nicht bessert oder wenn er gar, was ferne sei, stolz und überheblich sein Verhalten verteidigen will, dann handle der Abt wie ein weiser Arzt. Er wende zuerst lindernde Umschläge und Salben der Ermahnung an, dann die Arzneien der Heiligen Schrift und schließlich wie ein Brenneisen Ausschließung und Rutenschläge. Wenn er dann sieht, dass seine Mühe kein Erfolg hat, greife er zu dem, was noch stärker wirkt: Er und alle Brüder beten für den kranken Bruder, da der Herr, der alles vermag, ihn die Heilung schenkt.
Wenn er sich aber auch so nicht heilen lässt, dann erst setze der Abt das Messer zum Abschneiden an. Es gelte was der Apostel sagt: „Schafft den Übeltäter weg aus eurer Mitte.“ (1Kor 5,13) Und an anderer Stelle: Wenn der Ungläubige gehen will, soll er gehen.“ (1Kor7,15) Ein räudiges Schaf soll nicht die ganze Herde anstecken.
Kapitel 29: Die Wiederaufnahme von Brüdern
Es kann sein, dass ein Bruder eigenmächtig das Kloster verlässt und später wieder zurückkehren will. In diesem Fall verspreche er zuerst gründliche Besserung von dem Fehlverhalten, das zum Austritt geführt hat. Danach werde er aufgenommen, aber als letzter eingereiht; dadurch wird seine Demut geprüft.
Wenn er wieder austritt, werde er noch zweimal in dieser Weise aufgenommen. Er muss aber wissen, dass es danach keine Rückkehr mehr gibt.
Kapitel 30: Die Strafe bei Mangel an Einsicht
Nach Alter und Einsicht muss es unterschiedliche Maßstäbe geben. Daher gelte: Knaben und Jugendliche oder andere, die nicht recht einsehen können, was die Ausschließung als Strafe bedeutet, sollen für Verfehlungen mit strengem Fasten oder mit kräftigen Rutenschlägen bestraft werden. Sie sollen dadurch geheilt werden.